Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von der einen oder der anderen Partei dem durch das Haager Abkommen vom 20. Januar 1930 vorgesehenen und in Ziffer 11 des Grundgesetzes der Bank erwähnten Schiedsgericht unterbreitet werden.
Die Parteien können indessen vereinbaren, ein aus drei Mitgliedern bestehendes Ad-hoc-Schiedsgericht anzurufen. In diesem Fall werden der Schweizerische Bundesrat und die Bank je ein Mitglied des Gerichts bezeichnen, und die so bestimmten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder des Gerichts bezüglich der Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn dieser verhindert ist, seinen Auftrag auszuführen, durch den Vizepräsidenten oder, bei dessen Verhinderung, durch das dienstälteste Mitglied des Gerichtshofs bezeichnet. Das Ad-hoc-Schiedsgericht legt sein eigenes Verfahren fest.