Auszüge aus Zivilstandsregistern, in denen die Geburt, die Eheschliessung oder der Tod beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es verlangt oder ihre Verwendung eine Übersetzung erfordert, gemäss den diesem Übereinkommen beigefügten Formularen A, B und C auszustellen.
Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat nur für solche Personen ausgestellt werden, die berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu erlangen.