Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Eintragungen in Zivilstandsregistern, die mit Unterschrift und Amtsstempel versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Art. 4
Art. 4
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 04.04.2013
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 4 Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Eintragungen in Zivilstandsregistern, die mit Unterschrift und Amtsstempel versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
- SR-Nummer
- SR 0.211.112.12
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.09.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht