Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Datum der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden das Abkommen später ratifizierenden Unterzeichnerstaat tritt dieses am dreissigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.