Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden2 an.
2.
Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
2Die Liste der zuständigen Behörden kann beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen, 3003 Bern, bezogen werden.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 8 1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden Die Liste der zuständigen Behörden kann beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen, 3003 Bern, bezogen werden