Das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bestimmt ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann.
Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates anwendbar, in welchem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung gelten.
«Kind» im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, nichteheliche oder angenommene Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.