Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kein einheitliches System dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens unter «innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört» und unter «Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört», das Recht und die Behörden zu verstehen, welche durch die in diesem System geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften, durch die engste Verbindung bestimmt werden, die der Minderjährige mit einer der dieses System bildenden Rechtsordnungen hat.
Art. 14
Art. 14
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.02.2014
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Art. 14 Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kein einheitliches System dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens unter «innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört» und unter «Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört», das
- SR-Nummer
- SR 0.211.231.01
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.1961
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht