Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt wurden.
Art. 41 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 41
- Gliederungspfad
- Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.01.2026
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Art. 41 Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt wurden. Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.211.231.011
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.10.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht