Die Fähigkeit einer Person, eine Checkverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Checkverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er checkfähig wäre.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Checkverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie in dem Gebiet des anderen Hohen vertragsschliessenden Teiles nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird.