Eine «Veröffentlichung» im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Art. VI
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.04.2010
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Art. VI Eine «Veröffentlichung» im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
- SR-Nummer
- SR 0.231.01
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.07.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht