Die Länder, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik‑ oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsbezeichnungen oder Ursprungsbenennungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
Das gewerbliche Eigentum versteht sich in seiner weitesten Bedeutung und bezieht sich nicht nur auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, zum Beispiel Weine, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwasser, Bier, Blumen, Mehl.
Unter den Erfindungspatenten sind inbegriffen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente und ‑bescheinigungen usw.