Ist nach der Gesetzgebung eines Verbandslandes die Übertragung einer Marke nur gültig, wenn sie gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebes erfolgt, zu welchem die Marke gehört, so genügt es für die Anerkennung der Rechtsgültigkeit der Übertragung, dass der in diesem Land befindliche Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes nebst dem ausschliesslichen Recht, die mit der abgetretenen Marke versehenen Erzeugnisse dort herzustellen oder zu verkaufen, auf den Erwerber mit übergeht.
Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als gültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, namentlich was die Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse anbetrifft, für welche die Marke angewendet wird.