Im Sinn dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet:
«Fassung von 1934» die am 2. Juni 19343 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle;
«Fassung von 1960» die am 28. November 19604 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle;
«Zusatzvereinbarung von 1961» die am 18. November 19615 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934;
«Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
«Internationales Büro» das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
«Generaldirektor» der Generaldirektor der Organisation;
«Besonderer Verband» der durch das Haager Abkommen vom 6. November 19256 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961 und diese Ergänzungsvereinbarung aufrechterhaltene Haager Verband.