Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung 3) überprüft und bearbeitet.
Art. 10 – Das Anmeldeamt
Art. 10
Das Anmeldeamt
- Gliederungspfad
- Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.03.2025
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Art. 10 Das Anmeldeamt Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung 3) überprüft und bearbeitet. Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche
- SR-Nummer
- SR 0.232.141.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.1970
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht