Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann dieser Vertrag durch eine Konferenz der Vertragsparteien revidiert werden. Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
Die Artikel 17 Absätze 2 und 6 können sowohl durch eine Revisionskonferenz als auch durch die Versammlung gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 geändert werden.
a)
Vorschläge zur Änderung von Artikel 17 Absätze 2 und 6 durch die Versammlung können von jeder Vertragspartei oder dem Generaldirektor eingebracht werden. Diese Vorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, vom Generaldirektor mitgeteilt.
Die Annahme jeder Änderung der in Buchstabe a genannten Bestimmungen erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Jede Änderung der in Buchstabe a genannten Bestimmungen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien der Versammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung dieser Bestimmungen ist für alle Vertragsparteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung durch diesen Vertrag verbindlich; desgleichen für Staaten und zwischenstaatliche Organisationen, die zu einem späteren Zeitpunkt Vertragsparteien werden.