Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen und allein verbindlich ist.
In anderen als den in Absatz 1 genannten Sprachen werden amtliche Fassungen vom Generaldirektor nach Beratung mit den Beteiligten erstellt. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet «Beteiligter» jeder Staat, der Vertragspartei oder nach Artikel 20 Absatz 1 beitrittsfähig ist, dessen Amtssprache oder eine der Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Patentorganisation, die Eurasische Patentorganisation, die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei ist oder Vertragspartei werden kann, sofern eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegung der verbindlichen Fassungen und der amtlichen Fassungen haben die verbindlichen Fassungen Vorrang.