a)
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein für ein Verfahren vor dem Amt bestellter Vertreter:
nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, vor dem Amt in Bezug auf Anmeldungen und Patente aufzutreten;
eine Adresse in einem von der Vertragspartei vorgeschriebenen Gebiet als seine Adresse angibt.
Vorbehaltlich des Buchstabens c hat eine in Bezug auf ein beliebiges Verfahren vor dem Amt vorgenommene Handlung von oder gegenüber einem Vertreter, der die von der Vertragspartei gemäss Buchstabe a angewandten Erfordernisse erfüllt, die Wirkung einer Handlung von oder gegenüber dem Anmelder, Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person, die diesen Vertreter bestellt hat.
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass im Fall eines Eids oder einer Erklärung oder bei Widerruf einer Vollmacht die Unterschrift eines Vertreters nicht die Wirkung der Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen betroffenen Person, die den Vertreter bestellt hat, entfaltet.
a)
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, ein Patentinhaber oder eine andere betroffene Person für sämtliche Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellt; doch kann ein Anmelder, ein Patentinhaber, der Erwerber einer Anmeldung oder eine andere betroffene Person bei folgenden Verfahren selbst dem Amt gegenüber handeln:
der Einreichung einer Anmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
der Zahlung einer Gebühr;
jedem anderen, in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Verfahren;
der Ausstellung einer Empfangsbescheinigung oder einer Mitteilung des Amtes im Zusammenhang mit allen Verfahren gemäss den Ziffern i–iii.
Jede Person kann eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichten.
Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Art vorgelegt wird.
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Absätzen 1–3 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Formerfordernisse erfüllt werden, soweit in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–3 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Patentinhaber, dem Erwerber der Anmeldung oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–3 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.