Jeder Vertragstaat, der von der in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist gleichwohl verpflichtet, vorzusehen, dass eine Erfindung insoweit nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Patents sein kann, als sie in diesem Staat bereits den Gegenstand eines Patents bildet, das, ohne zum Stand der Technik zu gehören, für die gemeinsamen Merkmale ein früheres Prioritätsdatum hat.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.06.2006
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Art. 6 Jeder Vertragstaat, der von der in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist gleichwohl verpflichtet, vorzusehen, dass eine Erfindung insoweit nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Patents sein kann, als sie in diesem Staat bereits den Gegenstand eines Patents bildet
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.11.1963
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht