Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Massgabe der Ausführungsordnung durchzuführen.
Art. 110 – Prüfung der Beschwerde
Art. 110
Prüfung der Beschwerde
- Gliederungspfad
- Sechster Teil Beschwerdeverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.10.2024
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Art. 110 Prüfung der Beschwerde Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Massgabe der Ausführungsordnung durchzuführen. Sechster Teil Beschwerdeverfahren
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht