Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Massgabe der Ausführungsordnung zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies aussergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.
Art. 119 – Zustellung
Art. 119
Zustellung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.10.2024
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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- SR-Nummer
- SR 0.232.142.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht