Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Art. 56 – Erfinderische Tätigkeit
Art. 56
Erfinderische Tätigkeit
- Gliederungspfad
- Zweiter Teil Materielles Patentrecht Kapitel I Patentierbarkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.10.2024
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Art. 56 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der B
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht