Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
Art. 62 – Recht auf Erfindernennung
Art. 62
Recht auf Erfindernennung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.10.2024
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Art. 62 Recht auf Erfindernennung Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Zweiter Teil Materielles Patentrecht / Kapitel II Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtig
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht