Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
Art. 68 – Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
Art. 68
Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.10.2024
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- SR-Nummer
- SR 0.232.142.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht