Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Art. 41 – Vollstreckung
Art. 41
- Gliederungspfad
- Titel III: Anerkennung und Vollstreckung Abschnitt 2: Vollstreckung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.04.2016
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Art. 41 Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben. Ti
- SR-Nummer
- SR 0.275.12
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht