Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
ein Protokoll 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen;
ein Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss;
ein Protokoll 3 über die Anwendung von Artikel 67;
die Anhänge I bis IV und Anhang VII mit Angaben zur Anwendung des Übereinkommens;
die Anhänge V und VI mit den Formblättern für die Bescheinigungen im Sinne der Artikel 54, 58 und 57;
Anhang VIII mit der Angabe der verbindlichen Sprachfassungen des Übereinkommens gemäss Artikel 79;
Anhang IX mit den Angaben gemäss Artikel II des Protokolls 1.
Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.