Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den in Anhang VIII aufgeführten Sprachen abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt. Der Schweizerische Bundesrat übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Art. 79 – Schlussvorschriften
Art. 79
- Gliederungspfad
- Titel VIII: Schlussvorschriften
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.04.2016
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Art. 79 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den in Anhang VIII aufgeführten Sprachen abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt. Der Schweizerische Bundesrat übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift
- SR-Nummer
- SR 0.275.12
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht