Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und das österreichische Bundesministerium für Justiz werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlass geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.
Art. 14
Art. 14
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2011
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Art. 14 Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und das österreichische Bundesministerium für Justiz werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlass geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unb
- SR-Nummer
- SR 0.276.191.632
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1960
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht