Die Behörde, welche über das Vollstreckungsbegehren zu entscheiden hat, darf in keiner Weise in eine materielle Prüfung der Streitsache eintreten.
Der Entscheid, durch welchen die Vollstreckung gestattet oder verweigert wird, ist wegen Nichterscheinens einer Partei nicht anfechtbar, wohl aber kann er, sofern die Gesetzgebung des Landes, wo er ausgefällt wurde, die Weiterziehung zulässt, innerhalb der gesetzlichen Frist und nach der gesetzlichen Form an die zuständige Behörde weitergezogen werden.