Sofern die Vollstreckung persönliche Haft zur Folge hätte, so ist dieser Teil des Urteils oder Erkenntnisses nicht vollstreckbar, wenn die Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, die persönliche Haft im betreffenden Falle nicht zulässt.
Art. 7
Art. 7
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2011
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Art. 7 Sofern die Vollstreckung persönliche Haft zur Folge hätte, so ist dieser Teil des Urteils oder Erkenntnisses nicht vollstreckbar, wenn die Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, die persönliche Haft im betreffenden Falle nicht zulässt.
- SR-Nummer
- SR 0.276.193.321
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.11.1896
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht