Die in einem der beiden Staaten zum Armenrecht zugelassene Partei geniesst von Rechts wegen auf dem Gebiete des andern Staates das Armenrecht im Verfahren der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2011
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Art. 6 Die in einem der beiden Staaten zum Armenrecht zugelassene Partei geniesst von Rechts wegen auf dem Gebiete des andern Staates das Armenrecht im Verfahren der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung.
- SR-Nummer
- SR 0.276.194.541
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.01.1933
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht