Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 1 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von Geiselnahmen fördern, anstiften, organisieren oder durchführen;
Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.