Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
Art. 13 – Strafregister
Art. 13
Strafregister
- Gliederungspfad
- II. Titel Beschaffung von Beweismitteln
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.11.1995
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Art. 13 Strafregister Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten. II. Titel Beschaffung von Beweismitteln
- SR-Nummer
- SR 0.351.923.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.10.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht