Wird im Rahmen einer Ermittlung, oder eines Verfahrens ein Staatsangehöriger oder ein Bewohner eines Vertragsstaates durch Gerichtsakt eines Drittstaates zu einem Tun oder Unterlassen auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates verpflichtet, das im Konflikt mit der geltenden Gesetzgebung oder Politik dieses andern Staates steht, so nehmen die Vertragsstaaten Gespräche auf, um zu vereinbaren, mit welchen Mitteln der Konflikt beseitigt oder auf ein Minimum vermindert werden kann.
Die Vertragsstaaten können entweder untereinander, gemeinsam oder einzeln mit dem betroffenen Drittstaat vereinbaren, wie die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Mittel eingesetzt werden sollen.