Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer amtlichen Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet, die im Einzelfall von der Zentralbehörde angegeben wird.
Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben werden, obliegt dem ersuchenden Staat.