Da die Teilung eingezogener Vermögenswerte als eines der Mittel zur Steigerung der Wirksamkeit der in diesem Vertrag verankerten internationalen Zusammenarbeit gilt, verpflichten sich die Vertragsstaaten zur weitestgehenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Teilung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht.
Zur Teilung beschlagnahmter Vermögenswerte nach diesem Artikel schliessen die Vertragsstaaten für jeden Einzelfall eine Übereinkunft oder Vereinbarung ab, welche die besonderen Voraussetzungen für das Ersuchen, die Herausgabe und die Überweisung der geteilten Vermögenswerte festlegt.