Mit Ausnahme der Durchführung von Zwangsmassnahmen nach Artikel 7 wird die Rechtshilfe auch gewährt, wenn die Tat, auf die sich das Verfahren im ersuchenden Staat bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates keine Straftat darstellt.
Art. 6 – Doppelte Strafbarkeit
Art. 6
Doppelte Strafbarkeit
- Gliederungspfad
- Kapitel II: Rechtshilfeersuchen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 27.04.2014
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Art. 6 Doppelte Strafbarkeit Mit Ausnahme der Durchführung von Zwangsmassnahmen nach Artikel 7 wird die Rechtshilfe auch gewährt, wenn die Tat, auf die sich das Verfahren im ersuchenden Staat bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates keine Straftat darstellt. Kapitel II: Rechtshilfeersuchen
- SR-Nummer
- SR 0.351.926.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.01.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht