Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
Art. 8 – Vorläufige Massnahmen
Art. 8
Vorläufige Massnahmen
- Gliederungspfad
- Kapitel II: Rechtshilfeersuchen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 27.04.2014
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 8 Vorläufige Massnahmen Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das V
- SR-Nummer
- SR 0.351.926.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.01.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht