Eine Person, die aufgrund einer ihr nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf in diesem Staat wegen einer Handlung oder Verurteilung aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat weder verfolgt, noch, ausgenommen im Falle des Artikels 26 Absatz 4, in Haft gehalten, oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Für eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf solche Weise erscheint, um sich wegen einer strafbaren Handlung zu verantworten, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht hinsichtlich einer in der Vorladung vermerkten Handlung oder Verurteilung oder einer darin inbegriffenen geringeren Straftat.
Das in diesem Artikel vorgesehene freie Geleit endet, wenn die erschienene Person 10 Tage nach Empfang der amtlichen Mitteilung, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, von der Gelegenheit, den ersuchenden Staat zu verlassen, keinen Gebrauch gemacht hat, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückkehrt.