Eine Person, die dem Erscheinen nach den Artikeln 18 und 19 zustimmt, darf in der ersuchenden Partei weder wegen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus der ersuchten Partei erfolgter strafbarer Handlungen verfolgt, in Haft gehalten oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden noch wegen Handlungen oder Unterlassungen aus dieser Zeit einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen die Person nicht hätte eingereicht werden können, wenn sich die Person nicht in der ersuchenden Partei aufhielte.
Eine Person, die dem Erscheinen nach den Artikeln 18 und 19 zustimmt, darf auf Grund ihrer Aussage keiner Strafverfolgung ausgesetzt werden, ausgenommen wegen Meineids.
Eine Person, die dem Erscheinen nach den Artikeln 18 und 19 zustimmt, darf zu keiner Aussage in einem anderen Verfahren angehalten werden als in demjenigen, auf welches sich das Ersuchen bezieht.
Eine Person, die einer Vorladung der ersuchenden Partei Folge leistet, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus der ersuchten Partei weder verfolgt noch in Haft gehalten noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
Die Absätze 1 und 4 sind nicht anwendbar, wenn die Person, welche die Möglichkeit hatte, die ersuchende Partei zu verlassen, diese nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich sei, oder wenn sie nach Verlassen der ersuchenden Partei wieder dorthin zurückgekehrt ist.