Vorbehältlich der Bestimmungen ihres internen Rechts behandelt die ersuchte Partei ein Ersuchen und die darin enthaltenen Auskünfte vertraulich, ausser wenn sie von der ersuchenden Partei davon entbunden wird.
Art. 29 – Vertraulichkeit
Art. 29
Vertraulichkeit
- Gliederungspfad
- Kapitel V Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.10.2002
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Art. 29 Vertraulichkeit Vorbehältlich der Bestimmungen ihres internen Rechts behandelt die ersuchte Partei ein Ersuchen und die darin enthaltenen Auskünfte vertraulich, ausser wenn sie von der ersuchenden Partei davon entbunden wird. Kapitel V Verfahren
- SR-Nummer
- SR 0.351.941.6
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.03.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht