Ersuchen im Sinne dieses Vertrages und die beigefügten Schriftstücke werden in der Amtssprache der Behörde abgefasst, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist; davon ausgenommen sind die Fälle der formlosen Zustellung von Verfahrensurkunden nach Artikel 15 Absatz 1.
Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat.