In den Kooperationszentren arbeiten Beamte der zuständigen Behörden beider Parteien, wie sie in Artikel 3 des Protokolls aufgeführt sind (nachfolgend «zuständige Behörde»). Zweck dieser Kooperationszentren ist es, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kooperations- und Rückübernahmeabkommens eine reibungslose grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden zu ermöglichen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und unerlaubten Handel, illegale Einwanderung sowie Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen.
Art. 1 – Ziele
Art. 1
Ziele
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2004
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1 Ziele In den Kooperationszentren arbeiten Beamte der zuständigen Behörden beider Parteien, wie sie in Artikel 3 des Protokolls aufgeführt sind (nachfolgend «zuständige Behörde»). Zweck dieser Kooperationszentren ist es, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kooperations- und Rückübernah
- SR-Nummer
- SR 0.360.454.11
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.09.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht