Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Rechtsakte oder Massnahmen, die von der Kommission zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen werden.
Art. 1
Art. 1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.05.2014
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Art. 1 Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Rechtsakte oder Massnahmen, die von der Kommission zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen werden.
- SR-Nummer
- SR 0.362.11
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.09.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht