Die Vertreter der assoziierten Staaten werden wie im vorliegenden Artikel festgelegt an der Arbeit der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich beteiligt.
In den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich haben die assoziierten Staaten Gelegenheit:
ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Massnahme zur Umsetzung, Anwendung oder Entwicklung des Schengen- Besitzstands darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren;
zu Fragen der Abfassung und Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.
Die assoziierten Staaten sind berechtigt, in den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.
Die assoziierten Staaten nehmen an der Beschlussfassung der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich nicht teil und ziehen sich zurück, wenn der Ausschuss zur Abstimmung schreitet.
Werden Sitzungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich einberufen, erhalten die assoziierten Staaten zeitgleich mit den Mitgliedstaaten der EU die Tagesordnung, die Massnahmenentwürfe, zu denen sie um eine Stellungnahme ersucht werden, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen.
Für den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich gelten die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Dokumente der Kommission5.
Für die Zwecke der Anwendung dieser Vereinbarung und zur Festlegung der Verfahrensbestimmungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird auf diesen Artikel Bezug genommen.