Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Abkommens feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.
Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) erster Satz gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an.
Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.