Die aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Gemeinschaft geltenden Vorschriften sowie das Recht der assoziierten Staaten für vergleichbare Informationen vorsehen. Informationen dieser Art dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Staaten aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 12 – Vertrauliche Behandlung von Informationen
Art. 12
Vertrauliche Behandlung von Informationen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.01.2012
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Art. 12 Vertrauliche Behandlung von Informationen Die aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Gemeinschaft geltenden Vorschriften sowie das Recht
- SR-Nummer
- SR 0.362.312
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht