Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht der Schweiz für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 12 – Vertraulichkeit
Art. 12
Vertraulichkeit
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2018
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- SR-Nummer
- SR 0.362.314
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.03.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht