1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Konvention Anwendung finden soll.
2) Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung diese Konvention auf jedes weitere andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Für dieses Hoheitsgebiet tritt die Konvention einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.
3) Jede nach den zwei vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.