Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, gelten die Angaben in Anhang I dieses Übereinkommens mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für die Zwecke des vorliegenden Abkommens auch für die Schweiz.
Was die verschiedenen Aktionen von ERASMUS betrifft, so unterliegt die Beteiligung von Universitäten aus der Schweiz an ERASMUS‑Aktivitäten den besonderen Bedingungen und Regelungen, die in diesem Artikel enthalten sind.