Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von drei Hochschuljahren nach seinem Inkrafttreten nach Rücksprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende eines Hochschuljahres jederzeit schriftlich gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt am Ende des Hochschuljahres ausser Kraft, in dem die Kündigung notifiziert wurde.
Eine solche Kündigung wirkt sich nur auf die Zulassung neuer Forschungsstudenten zum Institut aus. Forschungsstudenten, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits für das Doktoratsprogramm immatrikuliert sind, behalten nach Massgabe der Bestimmungen über den Aufstieg ins zweite und dritte Jahr das Recht, ihr Doktoratsstudium am Institut abzuschliessen; auf sie finden Artikel 6 und 7 weiterhin Anwendung.